"Edel sollst Du sein, hilfreich und gut"
(Johann Wolfgang von Goethe)

SATZUNG

Satzung_2023.pdf (142.82KB)
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Förderverein der Waldschule GGS Lohmar e.V.
Hermann-Löns-Straße 37
53797 Lohmar

Präambel

Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt menschenverachtenden Überzeugungen und Aktivitäten entgegen. (Des Weiteren fördert er die Teilhabe und das Engagement von Mitgliedern in allen Bereichen des Vereinslebens.)

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sowohl die männliche als auch weitere Formen anzuführen. Die nachstehend gewählten männlichen Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt und unmissverständlich auch für weitere Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Waldschule GGS Lohmar“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Vereinssitz ist in Lohmar, Hermann-Löns-Str. 37.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.


(2) Zweck des Vereins ist es, Anliegen zu fördern, die im Interesse des Lebens in der Waldschule Gemeinschaftsgrundschule Lohmar und deren Einrichtungen einschließlich der Offenen Ganztagsgrundschule unterstützenswert sind. Dies geschieht z. B. durch Anschaffung von Lehrmitteln und Spielgeräten zur Pausen und Pausenhofgestaltung, anderen sachlichen Beiträgen / Beihilfen zur Schuleinrichtung, organisatorische und sachliche Beihilfen zu Schulveranstaltungen und auf Antrag subsidiäre Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendung aus Vereinsmitteln.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das jeweils laufende Schuljahr (01.08. – 31.07.).


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Zwecke im Sinne des § 2 unterstützt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei Ablehnung kann der Bewerber innerhalb einer Frist von vier Wochen die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann über das Aufnahmeverfahren entscheidet.
Mit der Aufnahmebestätigung erkennt das Mitglied die aktuelle Vereinssatzung an.
(3) Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Eine befristete Mitgliedschaft endet automatisch mit Ablauf des im Antrag genannten Zeitpunktes.
(4) Der Austritt ist - auch bei einer befristeten Mitgliedschaft - nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt bei unbefristeter Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, bei befristeter Mitgliedschaft automatisch ohne weiteres Handeln.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dauerhaft verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann über den Ausschluss entscheidet.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag für die Vereinsmitgliedschaft ist einmal im Schuljahr fällig.
(3) Der festgesetzte Beitrag ist ein Mindestbeitrag. Jedes Mitglied ist berechtigt, diesen festgesetzten Beitrag durch freiwillige Leistungen zu erhöhen. Durch die freiwillige Erhöhung des Beitrages entsteht keine Rechtspflicht des Mitgliedes, auch nachfolgend fällig werdende Beiträge in dieser Höhe zu entrichten. Maßgeblich ist lediglich die Höhe des durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrages. Eine Rückerstattung von rechtmäßig erhobenen Beiträgen findet nicht statt.

§ 7 Organe

(1) Vereinsorgane sind der Vorstand (§ 8) und die Mitgliederversammlung (§ 9).
(2) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter bestellen.

§ 8 Vorstand



(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart(in) sowie dem/der Vorsitzenden der Schulpflegschaft der GGS Waldschule Lohmar.
Im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind 1. und 2. Vorsitzende beide einzeln vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder hinzuwählen. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder soll ungerade sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann eine abweichende Amtsdauer festsetzen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit abwählen. Bei den in Abs. 1 Satz 1 genannten Funktionen muss dies durch Neuwahl des entsprechenden Vorstandspostens geschehen.
(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
▪ Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
▪ Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
▪ Kassenführung, Schriftführung und Pressearbeit,
▪ Erstellung des Jahresberichts,
▪ Beschlussfassung über die Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
(7) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Stimmgleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende frei. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich, elektronisch oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sichergestellt ist, dass alle Vorstandsmitglieder die Möglichkeit zur Stimmabgabe erhalten haben. §11 gilt entsprechend.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern über die Homepage des Fördervereins unverzüglich mitzuteilen z. B. über Hinweise und auf dem Infoboard in der Schule, über die Homepage des Fördervereins sowie auf der nächsten Mitgliederversammlung als Tagungsordnungspunkt im Jahresbericht vorzustellen.
(9) Ein Rücktrittsgesuch eines Vorstandsmitgliedes ist nur möglich, wenn
▪ der Rücktritt nicht zur Unzeit erfolgt,
▪ vom Ersuchenden sichergestellt ist, dass der Verein mit Wirksamwerden des Rücktritts vergleichbar handlungsfähig ist und
▪ das Rücktrittsgesuch allen anderen Vorstandsmitgliedern schriftlich und frühzeitig (mindestens 8 Wochen vor Eintritt des Rücktrittes) bekanntgegeben wurde.
Ein Rücktritt darf erfolgen, wenn
▪ ein gültiges Rücktrittsgesuch nach Satz 1 vorliegt,
▪ die Mehrheit des verbleibenden Vorstandes sich mit dem Rücktritt einverstanden erklärt und
▪ eine ausreichende, vereinbarungsgemäße Überführung aller Aufgaben, Rechte und Pflichten an den verbleibenden Vorstand erfolgt ist („saubere Übergabe“).
Abweichende Regelungen dürfen nur im Ausnahmefall (Härtefall) mit Zustimmung von mindestens 2/3 aller verbleibenden Vorstandsmitglieder getroffen werden.
(10) Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Austritt oder Rücktritt - unabhängig einer abweichenden Regelung zu Abs. 9 Satz 3 - in jedem Fall für ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten bis zu einer regulären Entlastung des Vorstandes (z. B. durch die Mitgliederversammlung) in vollem Umfang haftbar.

§9 Mitgliederversammlung



(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist nach Möglichkeit grundsätzlich einmal jährlich einzuberufen. Der amtierende Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss die Mitgliederversammlung um höchstens ein Jahr verschieben.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung unter Angabe von Gründen von mindestens 15 % der ordentlichen Mitglieder vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die formelle Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte zur Beschlussfassung enthalten:
▪ Rechenschaftsbericht des Vorstandes
▪ Entlastung des Vorstandes
▪ Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
▪ Festsetzung der Beiträge
▪ Vorstandswahlen (soweit nicht abweichende Amtsdauer gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 festgesetzt wurde).
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem/der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung dem/der 2. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann eine(n) andere(n) Versammlungsleiter(in) bestimmen.
(6) Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Personen zur Kassenprüfung, die weder dem Vorstand angehören, noch haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter des Vereins sind.
(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet außer in den ausdrücklich geregelten Fällen insbesondere über:
▪ Satzungsänderungen
▪ Auflösung des Vereins
▪ Vereins-, bzw. Geschäftsordnungen.

§10 Wahlen und Abstimmungen

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag der Mitgliederversammlung als abgelehnt.
(4) Soll über Punkte beschlossen werden, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt wurden, ist zunächst eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung zur Ausweitung der Tagesordnung notwendig.
(5) Über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§11 Beurkundung der Beschlüsse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen und zu archivieren.


§12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lohmar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.



Vorstehende Neufassung der Satzung entspricht dem Stand 22.10.2023, wurde in der Mitgliederversammlung am 15.11.2023 einstimmig beschlossen.


 

 
 
 
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